§ 225 – Reihenfolge der Tilgung
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt. (2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung. (3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
Kurz erklärt
- Wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Schulden hat und freiwillig einen Betrag zahlt, kann er bestimmen, welche Schuld damit getilgt wird.
- Wenn der Steuerpflichtige keine Bestimmung trifft, werden die Schulden in einer festgelegten Reihenfolge getilgt.
- Zuerst werden Geldbußen, dann Zwangsgelder, Steuerabzugsbeträge, andere Steuern, Kosten, Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge getilgt.
- Die Reihenfolge der Tilgung erfolgt nach Fälligkeit der Schulden; bei gleich fälligen Beträgen entscheidet die Finanzbehörde.
- Bei einer Zwangszahlung, wenn der Betrag nicht ausreicht, bestimmt ebenfalls die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.